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Informationen zum Verpackungsgesetz Deutschland

Das deutsche Verpackungsgesetz trat am 01.01.2019 in Kraft und ersetzt die bis dahin geltende Verpackungsordnung.

Es regelt die Rücknahme, Verwertung und Verwendung von Verpackungen. Unverändert zur Verpackungsverordnung, bleibt die Pflicht des Herstellers und Vertreibers von verpackten Waren bestehen, die eigenen Packmittel beim Kunden zurückzunehmen und in den Wirtschaftskreislauf zu integrieren. Erreicht wird das durch die Wiederverwendung der Verpackung oder durch die Wiederverwertung, der in der Verpackung enthaltenen Werkstoffe.

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 3. Juli 2021 und Inkrafttreten der Änderungen im Jahr 2022 sind für die Inverkehrbringer verpackter Waren in Deutschland neue Pflichten entstanden.

Informationspflicht – Der Inverkehrbringer von verpackter Ware muss seine Kunden über die Möglichkeit der Rücknahme der restentleerten Verpackungen informieren. Der Erfüllung der Informationspflicht dient die Broschüre, die Sie hier herunterladen können.

Registrierungspflicht – Inverkehrbringer von verpackter Ware müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auch B2B-Verpackungen registrieren. Evonik hat sich mit ihren einzelnen Gesellschaften bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert.

Bei Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes bei der Evonik kontaktieren Sie unseren Disposal Officer.